Außerunterrichtliche Tätigkeit

Die ‚außerschulische und außerunterrichtliche Tätigkeit' wurde in der DDR als besonderes Merkmal der Bildung und Erziehung der jungen Generation gesehen (Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem, 1965, § 6 (2)). Maßnahmen hierzu galten als Instrumente einer sinnvollen Freizeitgestaltung ebenso wie der Begabungsförderung und der Persönlichkeitsbildung auf den Grundsätzen der Einheit von Bildung und Erziehung (Gesetz über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport, 1964, § 11(1)).

Tätigkeitsfelder, in denen Schüler*innen und Lehrlinge sich ihren Neigungen, Fähigkeiten, Begabungen und Talenten entsprechend betätigen konnten, waren wesentliche, staatspolitische bedeutsame Gebiete der Wissenschaft bzw. Naturwissenschaft, der Technik, des Sports und der Kultur. Zahlreiche außerschulische Träger, etwa die sogenannten Pionierhäuser, Sportvereine, größere Betriebe und diverse staatliche Gesellschaften, bedienten eine Vielzahl von Interessenrichtungen. Schon in den 1950er-, mehr noch seit den 1960er-Jahren entstand zudem eine Vielzahl sogenannte schulischer Arbeitsgemeinschaften (AGs). Sie waren einschließlich des Schulhorts geeignet, zur Ergänzung und Vertiefung des regulären Unterrichts beizutragen sowie Kinder und Jugendliche weitmöglichst an die Schule zu binden. Mit Beginn des Schuljahres 1970/71 wurden für die Klassen 9 und 10 der POS 22 Ar-beitsgemeinschaften nach Rahmenprogramm (AGR) eingeführt. Dieses Nachmittagsangebot eines mit zwei Wochenstunden über zwei Schuljahre fakultativen, nicht benoteten Unterrichts ging im Anspruch über das weitgefächerte System sonstiger AGs und Zirkel hinaus, blieb aber zugunsten des ‚Einheitsprinzips' von einer durchgreifenden Differenzierung etwa im Sinne eines Kursunterrichts weit entfernt. Angenommen wurde es bei erheblichen Unterschieden an den Einzelschulen insgesamt von etwas mehr als ein Drittel der Schulpflichtigen. Vor allem beteiligten sich jene, die nach Klasse 10 den Übergang zur EOS anstrebten.
Im Vergleich zum sonst üblichen, streng systematisierten schulischen Lernen in der POS konnte die außerschulische und außerunterrichtliche Tätigkeit als ein gewisser Freiraum sowohl inhaltlicher als auch methodischer Art erlebt werden, ohne dass damit die übergreifenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsziele etwas von ihrer Geltung verloren hätten.

Literatur

Adam, H. & Eichler, W. (1990): Versäumnisse und Chancen. Alte und neue Versuche zur Strukturierung der Bildungsinhalte der DDR-Schule. Braunschweig: Technische Universität Verlag.

Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (1965). (Abruf 22.04.2024: https://ghdi.ghi-dc.org/sub_do...).

Gesetz über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport (1964). (Abruf 30.04.2024: https://www.verfassungen.de/dd...).